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Werner Weber 31.3.2021
Versicherungsbedingungen für die Pferdeversicherung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Erstbewertung und Antrag zur Versicherung
Wer Pferde bei der Pferdeversicherungs-Genossenschaft Burgdorf (nachfolgend: Genossenschaft) versichern lassen will, muss
Sind die in den Statuten und den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die bewertende Person ein Bewertungsverbal auszufüllen und dieses oder den Bericht zur Ankaufsuntersuchung dem Verwalter zu übermitteln. Für die Richtigkeit der Angaben haftet die bewertende Person mit der Unterschrift.
Das Einreichen der Ankaufsuntersuchung oder des Bewertungsverbals gelten als Versicherungsantrag.
Art. 2 Aufnahme und Ablehnung
Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die bewertende Person aufgrund der Erstbewertung. Zweifelsfälle meldet die bewertende Person dem Ausschuss. Dieser erstattet dem Vorstand Bericht und Antrag. Der Vorstand entscheidet und begründet seinen Beschluss.
Pferde die krank sind und solche, die über 15 Jahre alt sind, können nicht in die Versicherung aufgenommen werden. Die Schatzungskommission kann Ausnahmen bewilligen. Pferde, welche bereits bei der Genossenschaft versichert sind, bleiben auch über das 15. Lebensjahr hinaus versichert.
Die Schatzungskommission kann bei der Aufnahme eines Pferdes einzelne Risiken begründet von der Versicherung ausschliessen.
Die Aufnahme in die Versicherung wird durch Versand der Prämienrechnung bestätigt. Die Rechnung gilt als Versicherungsvertrag. Ihr sind alle relevanten Informationen zu entnehmen (Versicherungsmodell, Ausschlüsse etc.).
4 Art. 3 Dauer und Kündigung
Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Rechnungsjahres abgeschlossen und verlängert sich automatisch und stillschweigend von Jahr zu Jahr. Er kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Rechnungsjahres (31. Dezember) gekündigt werden.
Art. 4 Ausschluss
Pferde, die in der Haltung und Pflege grob vernachlässigt oder nicht artgerecht behandelt werden, können jederzeit und ohne Anspruch der Versicherungsnehmenden gegenüber der Genossenschaft von der Versicherung ausgeschlossen werden.
Pferde, deren Halter die Prämie trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht bezahlen, werden von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 5 Bewertung
Eine Bewertung findet auf Anordnung der Genossenschaft oder auf Antrag eines Versicherungsnehmenden statt. Möchte ein Versicherungsnehmer sein Pferd neu bewerten, muss er dem Vorstand bis zum 15. Oktober einen Antrag stellen. Die Neubewertung wird am Aufenthaltsort des Tieres vorgenommen. Gleichzeitig können neue Pferde ohne zusätzliche Bewertungskosten bewertet und in die Versicherung aufgenommen werden.
Das Pferd kann grundsätzlich bis zu seinem 12. Altersjahr neu bewertet und sein Wert angepasst werden. Danach wird der Wert bis zum 20. Altersjahr auf einen Endwert abgeschrieben. Der Vorstand bestimmt den Endwert.
Die Kosten für Bewertungen gehen teilweise zu Lasten der Versicherungsnehmenden. Der Vorstand beschliesst die Höhe ihrer Beteiligung.
Art. 6 Wert
Der Bewertungswert sollte den Verkehrswert des Pferdes nicht übersteigen. Er gilt jeweils für ein Rechnungsjahr. Der Bewertungswert kann während eines laufenden Rechnungsjahres nur auf Verlangen der Versicherungsnehmenden geändert werden.
Art. 7 Prämien, Höchstwert und Verwaltungsgebühr
Der Vorstand legt jährlich die maximale Bewertung (Höchstwert) sowie die Prämien fest und gibt diese an der Generalversammlung bekannt.
Der Vorstand kann in den folgenden Fällen Zuschläge auf die Prämie festlegen:
Zusätzlich zur Prämie erhebt die Genossenschaft pro versichertes Pferd eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Gebühr und gibt sie an der Generalversammlung bekannt.
Für die während des laufenden Rechnungsjahres aufgenommenen oder neubewerteten Pferde wird die Prämie im Verhältnis zur Versicherungszeit berechnet, wobei Bruchteile eines Monates auf einen ganzen Monat aufgerundet werden.
Art. 8 Leistungspflicht und Leistungsausschluss
Die Leistungspflicht der Genossenschaft beginnt mit der Aufnahme des Pferdes in die Versicherung. Es besteht keine Leistungspflicht der Genossenschaft:
Die Genossenschaft fordert in diesen Fällen bereits geleistete Entschädigungszahlungen zurück. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Art. 9 Vorgehen bei Krankheit und Unfall
Erkrankt oder verunglückt ein Pferd, so ist der Eigentümer verpflichtet, sofort die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen. Erklärt ein Tierarzt ein versichertes Pferd für unheilbar krank oder bleibend unbrauchbar, so hat er unverzüglich ein Zeugnis direkt dem Verwalter zuzustellen. Dieser entscheidet zusammen mit dem Pferdeeigentümer über das weitere Schicksal des Pferdes. Der Verwalter kann den Versicherungstierarzt oder den Präsidenten der Genossenschaft zum Entscheid hinzuziehen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Art. 10 Entschädigung 80 % oder 100 %
Die Entschädigung beträgt 80 % des Bewertungswerts:
Art. 11 Entschädigung 60 %
Die Entschädigung beträgt 60 % des Bewertungswerts:
Auf Antrag können Pferde im Voll-Entschädigungs-Modell versichert werden. Dabei beträgt die Entschädigung auch in den beiden obgenannten Fällen 80 % oder 100 % des Bewertungswerts.
Art. 12 Entschädigung 30 % - 50 %
Die Entschädigung beträgt 30 bis 50 % des Bewertungswerts bei dauernder Teilinvalidität (beschränkter Weitergebrauch des Pferdes).
Die Entschädigung wird erst ab dem 2. Versicherungsjahr ausgerichtet. Die genaue Höhe der Entschädigung wird durch den Vorstand auf Antrag des Verwalters festgelegt. Das Pferd kann zum Restwert weiterversichert werden.
Art. 13 Kein Anspruch auf Entschädigung
Keine Entschädigung wird ausgerichtet: a) bei einer Tötung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen; b) im ersten Versicherungsjahr für dauernde Teilinvalidität und chronischen Krankheiten; c) bei Tod des Pferdes durch Influenza, Starrkrampf oder Verwurmung, wenn das Tier nicht korrekt geimpft und entwurmt wurde; d) für Krankheiten (und Folgeleiden), deren Beginn in einem Zeitpunkt vor dem Versicherungsabschluss liegt; e) in Fällen, in denen keine Leistungspflicht der Genossenschaft besteht (Art. 8).
Art. 14 Vorgehen im Entschädigungsfall
Bei jedem Entschädigungsfall reicht der beigezogene Tierarzt dem Verwalter einen Bericht auf dem Formular der Genossenschaft ein. Bei Pferden, die 20-jährig oder älter sind, erfolgt die Meldung ohne tierärztlichen Bericht direkt an den Verwalter. Die Entschädigung wird dem Versicherungsnehmer einmalig, innert Monatsfrist nach Abschluss der Schadensberechnung, ausbezahlt.
Art. 15 Fleischerlös im Entschädigungsfall
Ein allfälliger Fleischerlös verbleibt bei der Genossenschaft. Ist das Pferd im Voll-Entschädigungs-Modell versichert, steht der Fleischerlös dem Eigentümer zu. 7
Art. 16 Abzug von erhaltenen Drittleistungen
Werden im Schadensfall Beiträge von Dritten geleistet, sind diese in Abzug zu bringen und die durch die Genossenschaft ausgerichtete Entschädigung reduziert sich entsprechend. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
Art. 17 Klinik-, Tierarzt- und Bewertungskosten
Art. 18 Eigentümer-, Pferde- und Wohnsitzwechsel
Jeder Eigentümer- und Wohnsitzwechsel ist dem Verwalter zu melden.
Wechselt ein bei der Genossenschaft versichertes Pferd den Eigentümer, setzt die Leistungspflicht aus. Die Versicherung kann in diesem Fall vom neuen Eigentümer auf Antrag übernommen werden.
Verkauft ein Versicherungsnehmer sein versichertes Pferd und erwirbt ein neues, kann die bestehende Versicherung auf Antrag auf das neue Pferd übertragen werden. Dabei muss dieses erstbewertet werden. Bei einer höheren Bewertung fallen ein Prämiennachtrag sowie eine Verwaltungsgebühr zulasten des Versicherungsnehmers an.
Werden Pferde im Laufe des Rechnungsjahres verkauft, ohne dass eine Übertragung der Versicherung gemäss Absatz 1 oder 2 erfolgt, so wird die laufende Prämie für den Rest des Rechnungsjahres quartalsweise zurückerstattet. Ein angefangenes Quartal wird nicht zurückerstattet. Bei Pferden, für welche Entschädigungen ausgerichtet wurden, wird keine Prämie zurückerstattet oder auf Ersatzpferde übertragen.
2. Zusatzversicherungen
Trächtigkeits- und Fohlenversicherung
Art. 19 Versicherungsdeckung und Prämie
Die Genossenschaft versichert auf Antrag Trächtigkeiten bei Stuten und die neugeborenen Fohlen. Versichert sind Schäden ab dem 8. Trächtigkeitsmonat bis zum Ende des 3. Lebensmonat des Fohlens.
Ab dem 4. Lebensmonat muss das Fohlen eigenständig versichert und erstbewertet werden.
Die Prämie für diese Zusatzversicherung wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 20 Entschädigung und Klinikkosten
Die Entschädigung beträgt:
Art. 21 weitere Bestimmungen
Erweist sich die Stute als nicht trächtig, bestehen folgende Möglichkeiten:
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1) der Versicherungsbedingungen.
Erweiterte Grundversicherung
Art. 22 Versicherungsdeckung
Auf Antrag kann für besonders wertvolle Tiere der Höchstbewertungswert des Pferds bis max. Fr. 30'000.00 erhöht werden. Zusätzlich zu den in Art. 10 bis 12 genannten Risiken werden in der erweiterten Grundversicherung folgende Risiken versichert:
Art. 23 Entschädigung
Unabhängig von der Ursache leistet die Genossenschaft in jedem Fall von Verlust durch Tod oder Unbrauchbarkeit eine Entschädigung von 80 % des Bewertungswertes. 9
Art. 24 Ausschlüsse
Folgende Risiken sind von der Versicherung ausgeschlossen:
Art. 25 Aufnahme und Kündigung
Die Aufnahme in die erweiterte Grundversicherung ist erst ab dem 4. Altersjahr und höchstens bis zum 10. Altersjahr möglich. Das Pferd muss bei der Genossenschaft grundversichert sein. Dem Verwalter ist ein Bericht eines Tierarztes über den Gesundheitszustand des Pferdes auf dem dafür vorgesehenen Formular der Genossenschaft einzureichen.
Die erweiterte Grundversicherung endet automatisch mit Erreichen des 13. Altersjahres oder kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres (31. Dezember) gekündigt werden.
Art. 26 Karenzfristen und Prämie
Es gelten folgende Karenzfristen:
Der Vorstand bestimmt die Prämie, welche zusätzlich zur Prämie der Grundversicherung erhoben wird. Kosten für die Aufnahmeuntersuchung durch den Tierarzt, für dessen Berichte oder die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen gehen zu Lasten der Versicherungsnehmerin.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1) der Versicherungsbedingungen.
3. Schlussbestimmungen
Diese Versicherungsbedingungen sind durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie treten rückwirkend auf den 01.01.2021 in Kraft.
Genehmigt an der Generalversammlung (nach Art. 27 Covid-19 Verordnung 3) vom 13. April 2021 in Burgdorf.
Der Präsident: Dr. med. vet. Stefan Bettschen
Der Verwalter: Werner Weber