Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Werner Weber 31.3.2021

Versicherungsbedingungen

Versicherungsbedingungen für die Pferdeversicherung

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1 Erstbewertung und Antrag zur Versicherung

Wer Pferde bei der Pferdeversicherungs-Genossenschaft Burgdorf (nachfolgend: Genossenschaft) versichern lassen will, muss

  • a) Genossenschaftlerin oder Genossenschaftler sein und muss
  •  b) – eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung einreichen, die nicht mehr als 30 Tage alt ist, oder – das Pferd von einem Tierarzt bewerten lassen, oder – das Pferd von einer anderen ermächtigten Person bewerten lassen.

Sind die in den Statuten und den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die bewertende Person ein Bewertungsverbal auszufüllen und dieses oder den Bericht zur Ankaufsuntersuchung dem Verwalter zu übermitteln. Für die Richtigkeit der Angaben haftet die bewertende Person mit der Unterschrift.

 

Das Einreichen der Ankaufsuntersuchung oder des Bewertungsverbals gelten als Versicherungsantrag.

 

Art. 2 Aufnahme und Ablehnung

Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die bewertende Person aufgrund der Erstbewertung. Zweifelsfälle meldet die bewertende Person dem Ausschuss. Dieser erstattet dem Vorstand Bericht und Antrag. Der Vorstand entscheidet und begründet seinen Beschluss.

 

Pferde die krank sind und solche, die über 15 Jahre alt sind, können nicht in die Versicherung aufgenommen werden. Die Schatzungskommission kann Ausnahmen bewilligen. Pferde, welche bereits bei der Genossenschaft versichert sind, bleiben auch über das 15. Lebensjahr hinaus versichert.

 

Die Schatzungskommission kann bei der Aufnahme eines Pferdes einzelne Risiken begründet von der Versicherung ausschliessen.

 

Die Aufnahme in die Versicherung wird durch Versand der Prämienrechnung bestätigt. Die Rechnung gilt als Versicherungsvertrag. Ihr sind alle relevanten Informationen zu entnehmen (Versicherungsmodell, Ausschlüsse etc.).

 

4 Art. 3 Dauer und Kündigung

Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Rechnungsjahres abgeschlossen und verlängert sich automatisch und stillschweigend von Jahr zu Jahr. Er kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Rechnungsjahres (31. Dezember) gekündigt werden.

 

Art. 4 Ausschluss

Pferde, die in der Haltung und Pflege grob vernachlässigt oder nicht artgerecht behandelt werden, können jederzeit und ohne Anspruch der Versicherungsnehmenden gegenüber der Genossenschaft von der Versicherung ausgeschlossen werden.

 

Pferde, deren Halter die Prämie trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht bezahlen, werden von der Versicherung ausgeschlossen.

 

Art. 5 Bewertung

Eine Bewertung findet auf Anordnung der Genossenschaft oder auf Antrag eines Versicherungsnehmenden statt. Möchte ein Versicherungsnehmer sein Pferd neu bewerten, muss er dem Vorstand bis zum 15. Oktober einen Antrag stellen. Die Neubewertung wird am Aufenthaltsort des Tieres vorgenommen. Gleichzeitig können neue Pferde ohne zusätzliche Bewertungskosten bewertet und in die Versicherung aufgenommen werden.

 

Das Pferd kann grundsätzlich bis zu seinem 12. Altersjahr neu bewertet und sein Wert angepasst werden. Danach wird der Wert bis zum 20. Altersjahr auf einen Endwert abgeschrieben. Der Vorstand bestimmt den Endwert.

 

Die Kosten für Bewertungen gehen teilweise zu Lasten der Versicherungsnehmenden. Der Vorstand beschliesst die Höhe ihrer Beteiligung.

 

Art. 6 Wert

Der Bewertungswert sollte den Verkehrswert des Pferdes nicht übersteigen. Er gilt jeweils für ein Rechnungsjahr. Der Bewertungswert kann während eines laufenden Rechnungsjahres nur auf Verlangen der Versicherungsnehmenden geändert werden.

 

Art. 7 Prämien, Höchstwert und Verwaltungsgebühr

Der Vorstand legt jährlich die maximale Bewertung (Höchstwert) sowie die Prämien fest und gibt diese an der Generalversammlung bekannt.

Der Vorstand kann in den folgenden Fällen Zuschläge auf die Prämie festlegen:

  • a) für Pferde, welche bei der Aufnahme in die Versicherung das 8. Altersjahr zurückgelegt haben;
  • b) für Pferde, die im Voll-Entschädigungs-Modell versichert sind;
  • c) für Pferde, die aussergewöhnlich viel Versicherungsleistungen erhalten;
  • d) für Sonderfälle mit erhöhtem Risiko.

Zusätzlich zur Prämie erhebt die Genossenschaft pro versichertes Pferd eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Gebühr und gibt sie an der Generalversammlung bekannt.

 

Für die während des laufenden Rechnungsjahres aufgenommenen oder neubewerteten Pferde wird die Prämie im Verhältnis zur Versicherungszeit berechnet, wobei Bruchteile eines Monates auf einen ganzen Monat aufgerundet werden.

 

Art. 8 Leistungspflicht und Leistungsausschluss

Die Leistungspflicht der Genossenschaft beginnt mit der Aufnahme des Pferdes in die Versicherung. Es besteht keine Leistungspflicht der Genossenschaft:

  • a) für Fehler und Mängel (innerliche und äusserliche), die bei Eintritt in die Versicherung bereits bestanden, sowie für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten;
  • b) wenn sich der Eigentümer eines versicherten Pferdes nicht an die Bestimmungen der Statuten und der Versicherungsbedingungen hält;
  • c) wenn der Eigentümer ein Pferd ohne Beizug eines Tierarztes schlachtet, selbst behandelt oder durch unbefugte Dritte behandeln lässt. Ausgenomen sind Notfälle;
  • d) wenn der Unfall oder die Krankheit des Pferdes durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers, seiner Angehörigen oder Angestellten verursacht wurde;
  • e) wenn der Eigentümer im Schadensfall einen zahlungsfähigen Dritten mit Erfolg haftbar machen kann;
  • f) bei Verlust des Pferdes durch Krieg, Revolution, Aufruhr, Seuchen, Erdrutsch, Erdbeben, Steinschlag, Überschwemmungen oder Atomereignissen;
  • g) wenn ein Versicherungsnehmer wegen versuchten oder vollendeten Betrugs zum Nachteil der Genossenschaft verurteilt wird;
  • h) bei Schaden oder Tod des Pferdes als Folge einer Behandlung oder Operation, welche nicht der Behandlung von Unfall- oder Krankheitsfolgen diente. Die Kastration der Hengste ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

 

Die Genossenschaft fordert in diesen Fällen bereits geleistete Entschädigungszahlungen zurück. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

 

Art. 9 Vorgehen bei Krankheit und Unfall

Erkrankt oder verunglückt ein Pferd, so ist der Eigentümer verpflichtet, sofort die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen. Erklärt ein Tierarzt ein versichertes Pferd für unheilbar krank oder bleibend unbrauchbar, so hat er unverzüglich ein Zeugnis direkt dem Verwalter zuzustellen. Dieser entscheidet zusammen mit dem Pferdeeigentümer über das weitere Schicksal des Pferdes. Der Verwalter kann den Versicherungstierarzt oder den Präsidenten der Genossenschaft zum Entscheid hinzuziehen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

 

Art. 10 Entschädigung 80 % oder 100 %

Die Entschädigung beträgt 80 % des Bewertungswerts:

  • a) bei Verlust durch Tod oder bei Unbrauchbarkeit des Pferdes infolge Krankheit, Unfall oder Alter;
  • b) bei Tod des Pferdes durch Influenza, Starrkrampf oder Verwurmung, vorausgesetzt das Tier wurde vorgängig korrekt geimpft und entwurmt;
  • c) bei chronischer Lahmheit im Alter. Die Entschädigung wird erst ab dem 2. Versicherungsjahr ausgerichtet;
  • d) bei chronischen Krankheiten und in Fällen ohne oder mit nur geringem Erlös (beides gem. Art. 11) für Pferde die im Voll-Entschädigungs-Modell versichert sind.

 

Art. 11 Entschädigung 60 %

Die Entschädigung beträgt 60 % des Bewertungswerts:

  • a) bei chronischen Krankheiten (sich langsam und schleichend entwickelnden Krankheiten) wie insbesondere chronische Bronchitis, Lungenemphysem, Arthrose, Rheumatismus, Wildrossigkeit, Unbrauchbarkeit wegen Rückenleiden oder Headshaking, jegliche Verhaltensstörungen, Sommerekzem. Die Entschädigung wird erst ab dem 2. Versicherungsjahres ausgerichtet;
  • b) in Fällen ohne Erlös oder mit einem solchen bis zu CHF 400.00, z. B. bei Euthanasie oder Deklaration als Heimtier.

 

Auf Antrag können Pferde im Voll-Entschädigungs-Modell versichert werden. Dabei beträgt die Entschädigung auch in den beiden obgenannten Fällen 80 % oder 100 % des Bewertungswerts.

 

Art. 12 Entschädigung 30 % - 50 %

Die Entschädigung beträgt 30 bis 50 % des Bewertungswerts bei dauernder Teilinvalidität (beschränkter Weitergebrauch des Pferdes).

Die Entschädigung wird erst ab dem 2. Versicherungsjahr ausgerichtet. Die genaue Höhe der Entschädigung wird durch den Vorstand auf Antrag des Verwalters festgelegt. Das Pferd kann zum Restwert weiterversichert werden.

 

Art. 13 Kein Anspruch auf Entschädigung

Keine Entschädigung wird ausgerichtet: a) bei einer Tötung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen; b) im ersten Versicherungsjahr für dauernde Teilinvalidität und chronischen Krankheiten; c) bei Tod des Pferdes durch Influenza, Starrkrampf oder Verwurmung, wenn das Tier nicht korrekt geimpft und entwurmt wurde; d) für Krankheiten (und Folgeleiden), deren Beginn in einem Zeitpunkt vor dem Versicherungsabschluss liegt; e) in Fällen, in denen keine Leistungspflicht der Genossenschaft besteht (Art. 8).

 

Art. 14 Vorgehen im Entschädigungsfall

Bei jedem Entschädigungsfall reicht der beigezogene Tierarzt dem Verwalter einen Bericht auf dem Formular der Genossenschaft ein. Bei Pferden, die 20-jährig oder älter sind, erfolgt die Meldung ohne tierärztlichen Bericht direkt an den Verwalter. Die Entschädigung wird dem Versicherungsnehmer einmalig, innert Monatsfrist nach Abschluss der Schadensberechnung, ausbezahlt.

 

Art. 15 Fleischerlös im Entschädigungsfall

Ein allfälliger Fleischerlös verbleibt bei der Genossenschaft. Ist das Pferd im Voll-Entschädigungs-Modell versichert, steht der Fleischerlös dem Eigentümer zu. 7

 

Art. 16 Abzug von erhaltenen Drittleistungen

Werden im Schadensfall Beiträge von Dritten geleistet, sind diese in Abzug zu bringen und die durch die Genossenschaft ausgerichtete Entschädigung reduziert sich entsprechend. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • a) wenn der Bund im Schadenfalls von Bundespferden, sowie von Pferden, die zu Militärzwecken ausgemietet werden, einen Betrag deckt;
  • b) wenn der Staat eine Entschädigung bei Verlust durch Krankheit oder Tod entrichtet;
  • c) wenn die Feuerversicherung in Brandfällen eine Entschädigung ausrichtet.

 

Art. 17 Klinik-, Tierarzt- und Bewertungskosten

  • a) Entstehen Klinikkosten, übernimmt die Genossenschaft bis zu 60 % der Rechnung. Der maximale Beitrag beträgt 10 % des Bewertungswerts des Pferdes und wird jährlich höchstens einmal ausgerichtet.
  • b) Ambulante Behandlungen für versicherte Equiden, können nach separatem Reglement versichert werden. Anpassung Febr. 2021 Version 2/2021

 

Art. 18 Eigentümer-, Pferde- und Wohnsitzwechsel

Jeder Eigentümer- und Wohnsitzwechsel ist dem Verwalter zu melden.

 

Wechselt ein bei der Genossenschaft versichertes Pferd den Eigentümer, setzt die Leistungspflicht aus. Die Versicherung kann in diesem Fall vom neuen Eigentümer auf Antrag übernommen werden.

 

Verkauft ein Versicherungsnehmer sein versichertes Pferd und erwirbt ein neues, kann die bestehende Versicherung auf Antrag auf das neue Pferd übertragen werden. Dabei muss dieses erstbewertet werden. Bei einer höheren Bewertung fallen ein Prämiennachtrag sowie eine Verwaltungsgebühr zulasten des Versicherungsnehmers an.

 

Werden Pferde im Laufe des Rechnungsjahres verkauft, ohne dass eine Übertragung der Versicherung gemäss Absatz 1 oder 2 erfolgt, so wird die laufende Prämie für den Rest des Rechnungsjahres quartalsweise zurückerstattet. Ein angefangenes Quartal wird nicht zurückerstattet. Bei Pferden, für welche Entschädigungen ausgerichtet wurden, wird keine Prämie zurückerstattet oder auf Ersatzpferde übertragen.

 

2. Zusatzversicherungen

Trächtigkeits- und Fohlenversicherung

 

Art. 19 Versicherungsdeckung und Prämie

Die Genossenschaft versichert auf Antrag Trächtigkeiten bei Stuten und die neugeborenen Fohlen. Versichert sind Schäden ab dem 8. Trächtigkeitsmonat bis zum Ende des 3. Lebensmonat des Fohlens.

 

Ab dem 4. Lebensmonat muss das Fohlen eigenständig versichert und erstbewertet werden.

 

Die Prämie für diese Zusatzversicherung wird vom Vorstand festgelegt.

 

Art. 20 Entschädigung und Klinikkosten

Die Entschädigung beträgt:

  • a) ab dem 8. Trächtigkeitsmonat bis Ende Jahr Fr. 1'500.-
  • b) Verursachen die Trächtigkeit oder das Fohlen Klinikkosten bis zum Ende des 3. Lebensmonats, bezahlt die Genossenschaft einen Anteil in der Höhe von max. 5 % der Mutterbewertung.

 

Art. 21 weitere Bestimmungen

Erweist sich die Stute als nicht trächtig, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • a) auf Antrag wird die Prämie für die Trächtigkeits- und Fohlenversicherung zurückerstattet. Die Belege für die fehlende Trächtigkeit sind beizulegen;
  • b) auf Antrag wird die abgeschlossene Versicherung aufgeschoben und auf eine zu einem späteren Zeitpunkt trächtige Stute übertragen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1) der Versicherungsbedingungen.

 

Erweiterte Grundversicherung

 

Art. 22 Versicherungsdeckung

Auf Antrag kann für besonders wertvolle Tiere der Höchstbewertungswert des Pferds bis max. Fr. 30'000.00 erhöht werden. Zusätzlich zu den in Art. 10 bis 12 genannten Risiken werden in der erweiterten Grundversicherung folgende Risiken versichert:

  • a) Ausleihen des Pferdes an Drittpersonen, sofern diese nicht haftbar gemacht werden können;
  • b) Vermieten des Pferdes;
  • c) Sporteinsatz.

 

Art. 23 Entschädigung

Unabhängig von der Ursache leistet die Genossenschaft in jedem Fall von Verlust durch Tod oder Unbrauchbarkeit eine Entschädigung von 80 % des Bewertungswertes. 9

 

Art. 24 Ausschlüsse

Folgende Risiken sind von der Versicherung ausgeschlossen:

  • a) alle Sehnen- und Gelenkschäden während des ersten Versicherungsjahres sowie deren Folgen;
  • b) alle Fehler, Mängel, Minderwerte, Bösartigkeit, Charakterfehler und Krankheiten, deren Beginn vor oder während der Karenzfrist liegt;
  • c) Folgen der Kastration von Pferden nach dem vollendeten 3. Altersjahr;
  • d) die allgemeine Abnutzung und Altersschwäche bei Pferden, die nicht mindestens während 8 Jahren in der erweiterten Grundversicherung versichert waren.

 

Art. 25 Aufnahme und Kündigung

Die Aufnahme in die erweiterte Grundversicherung ist erst ab dem 4. Altersjahr und höchstens bis zum 10. Altersjahr möglich. Das Pferd muss bei der Genossenschaft grundversichert sein. Dem Verwalter ist ein Bericht eines Tierarztes über den Gesundheitszustand des Pferdes auf dem dafür vorgesehenen Formular der Genossenschaft einzureichen.

 

Die erweiterte Grundversicherung endet automatisch mit Erreichen des 13. Altersjahres oder kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres (31. Dezember) gekündigt werden.

 

Art. 26 Karenzfristen und Prämie

Es gelten folgende Karenzfristen:

  • a) keine Karenzfrist für Unfälle;
  • b) für akute Krankheiten gilt eine Karenzfrist von 30 Tagen nach Aufnahme in die Versicherung;
  • c) für chronische Krankheiten gilt eine Karenzfrist von einem Jahr nach Aufnahme in die Versicherung.

 

Der Vorstand bestimmt die Prämie, welche zusätzlich zur Prämie der Grundversicherung erhoben wird. Kosten für die Aufnahmeuntersuchung durch den Tierarzt, für dessen Berichte oder die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen gehen zu Lasten der Versicherungsnehmerin.

 

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1) der Versicherungsbedingungen. 

 

3. Schlussbestimmungen

Diese Versicherungsbedingungen sind durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie treten rückwirkend auf den 01.01.2021 in Kraft.

Genehmigt an der Generalversammlung (nach Art. 27 Covid-19 Verordnung 3) vom 13. April 2021 in Burgdorf.

 

Der Präsident: Dr. med. vet. Stefan Bettschen

Der Verwalter:  Werner Weber

 

Information:

Der Jahresbericht 2022 ist nun aufgeschalten und heruntergeladen werden. Jahresbericht 2022

 

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Pferdeversicherung Burgdorf

Werner Weber

Verwalter

Technikumstrasse 10b

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Telefon: 034 422 69 95

 

 

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